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Barrierefreiheit in IT-Ausschreibungen: BITV 2.0

Von Bruno Polster · 23. Februar 2026 · 13 Min. Lesezeit

Letzte Aktualisierung: März 2026 | Lesezeit: ca. 10 Min.

Barrierefreiheit in der IT war lange ein Nischenthema — relevant für Spezialisten, aber kein Standardkriterium in öffentlichen Ausschreibungen. Das hat sich grundlegend geändert. Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) im Juni 2025, der verschärften BITV 2.0 und dem European Accessibility Act (EAA) auf EU-Ebene ist digitale Barrierefreiheit von einem Nice-to-have zu einem Muss-Kriterium geworden — in nahezu jeder öffentlichen IT-Ausschreibung.

Für IT-Beratungsunternehmen, die im öffentlichen Sektor aktiv sind, hat das zwei Dimensionen: Erstens müssen Sie verstehen, was Barrierefreiheit in Ausschreibungen bedeutet und wie Sie die Anforderungen in Ihren Angeboten adressieren — ein strukturiertes Angebotsmanagement ist dafür unerlässlich. Zweitens eröffnet sich ein neues Geschäftsfeld — Barrierefreiheitsberatung, -prüfung und -implementierung sind Leistungen, die zunehmend nachgefragt werden und die viele Ihrer Wettbewerber noch nicht anbieten.

In diesem Artikel erklären wir den regulatorischen Rahmen, die technischen Anforderungen und die Marktchancen — und geben Ihnen eine praktische Checkliste für barrierefreie IT-Angebote.

Auf einen Blick:
- BFSG seit Juni 2025 in vollem Umfang anwendbar — Barrierefreiheit ist jetzt Pflicht
- WCAG 2.1 AA ist der de facto technische Standard in öffentlichen IT-Ausschreibungen
- 30–50 % der WCAG-Kriterien lassen sich automatisiert testen — der Rest erfordert manuelle Prüfung
- BITV-Test mit 60 Prüfschritten ist das etablierte Prüfverfahren in Deutschland
- Barrierefreiheits-Kompetenz ist ein Differenzierungsmerkmal — die meisten Wettbewerber ignorieren das Thema noch

Der regulatorische Rahmen: EAA, BFSG und BITV 2.0

Die Barrierefreiheitsanforderungen in Deutschland basieren auf drei ineinandergreifenden Regelwerken, die Sie kennen müssen:

European Accessibility Act (EAA): Die EU-Richtlinie 2019/882, bekannt als European Accessibility Act, verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umzusetzen. Die Richtlinie betrifft unter anderem Computer und Betriebssysteme, Smartphones und Tablets, E-Commerce-Dienste, Bankdienstleistungen, E-Books und Selbstbedienungsterminals. Der EAA richtet sich primär an die Privatwirtschaft, hat aber indirekte Auswirkungen auf den öffentlichen Sektor: Wenn Behörden Produkte oder Dienstleistungen beschaffen, die unter den EAA fallen, müssen diese die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des EAA und seit dem 28. Juni 2025 in vollem Umfang anwendbar. Es verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Für IT-Dienstleister im öffentlichen Sektor ist das BFSG relevant, weil es den allgemeinen Rahmen für Barrierefreiheit in der digitalen Welt setzt und die Erwartungshaltung öffentlicher Auftraggeber prägt. Wenn das BFSG bestimmte Standards für die Privatwirtschaft vorschreibt, können öffentliche Auftraggeber dieselben Standards erst recht in ihren Ausschreibungen fordern.

BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung): Die BITV 2.0 ist das zentrale Regelwerk für digitale Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor. Sie gilt für alle Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes und wurde von den meisten Bundesländern in landesrechtliche Regelungen übernommen. Die BITV 2.0 verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) aufbaut. In der Praxis bedeutet das: Wer die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA erfüllt, erfüllt auch die wesentlichen Anforderungen der BITV 2.0.

Praxis-Tipp: Wer die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA erfüllt, erfüllt auch die wesentlichen Anforderungen der BITV 2.0. Richten Sie Ihre Entwicklungsprozesse an WCAG 2.1 AA aus — damit decken Sie automatisch den wichtigsten regulatorischen Rahmen ab.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): Das BGG bildet die gesetzliche Grundlage für die BITV 2.0. Es verpflichtet Bundesbehörden zur barrierefreien Gestaltung ihrer IT und definiert das Recht auf barrierefreien Zugang zu Verwaltungsleistungen. Die §§ 12a bis 12d BGG regeln die konkreten Anforderungen an Websites, mobile Anwendungen und elektronische Verwaltungsprozesse.

WCAG 2.1 AA: Der technische Standard im Detail

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA sind der de facto technische Standard für digitale Barrierefreiheit in öffentlichen IT-Ausschreibungen. Die WCAG basieren auf vier Grundprinzipien — oft als POUR-Prinzipien bezeichnet:

Wahrnehmbar (Perceivable): Informationen und Benutzerschnittstellenkomponenten müssen so dargestellt werden, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen werden können. Das bedeutet konkret: Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte (Alt-Texte für Bilder, Audiodeskriptionen für Videos), Untertitel und Transkripte für Audio- und Videoinhalte, Inhalte müssen in verschiedenen Darstellungsformen präsentiert werden können, ohne Informationen zu verlieren, und ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text).

Bedienbar (Operable): Alle Funktionen müssen über verschiedene Eingabemethoden zugänglich sein. Das heißt: Vollständige Tastaturzugänglichkeit — alle Funktionen müssen ohne Maus bedienbar sein, ausreichend Zeit für Nutzer, Inhalte zu lesen und zu verwenden, keine Inhalte, die Krampfanfälle oder physische Reaktionen auslösen können (z. B. blinkende Elemente), Navigationshilfen wie Sprunglinks, klare Überschriftenstruktur und konsistente Navigation, und für mobile Anwendungen: Unterstützung verschiedener Eingabemodalitäten (Touch, Sprache, Zeiger).

Verständlich (Understandable): Informationen und Bedienung müssen verständlich sein. Das umfasst: Lesbare und verständliche Texte (Sprache des Dokuments muss angegeben sein), vorhersehbares Verhalten der Benutzeroberfläche (konsistente Navigation, keine unerwarteten Kontextänderungen), Hilfe bei der Eingabe (Fehleridentifikation, Fehlerbeschreibung, Korrekturvorschläge) und klare Beschriftungen und Anweisungen.

Robust: Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie von verschiedenen Benutzeragenten — einschließlich assistiver Technologien wie Screenreadern — interpretiert werden können. Das erfordert: Valides HTML/Markup, korrekte Verwendung von ARIA-Attributen (Accessible Rich Internet Applications), kompatibilität mit gängigen Screenreadern (JAWS, NVDA, VoiceOver) und maschinenlesbare Strukturierung von Inhalten.

Die WCAG 2.1 fügt gegenüber der Vorgängerversion WCAG 2.0 insbesondere Kriterien für mobile Zugänglichkeit hinzu: Touch-Zielbereiche, Orientierung (Portrait/Landscape), Eingabemodalitäten und Bewegungssensoren. In Ausschreibungen wird zunehmend auch auf die WCAG 2.2 verwiesen, die weitere Kriterien ergänzt — insbesondere für kognitive Zugänglichkeit und authentifizierungsfreie Prozesse.

Warum fast jede öffentliche IT-Ausschreibung Barrierefreiheit fordert

Die Zeiten, in denen Barrierefreiheit ein optionaler Pluspunkt in Bewertungsmatrizen war, sind vorbei. Heute ist Barrierefreiheit in den meisten öffentlichen IT-Ausschreibungen ein Muss-Kriterium — ein K.O.-Kriterium, bei dessen Nichterfüllung Ihr Angebot ausgeschlossen wird. Die Gründe dafür sind sowohl rechtlicher als auch praktischer Natur:

Gesetzliche Verpflichtung: Das BGG und die BITV 2.0 verpflichten Bundesbehörden und — über die Landesgesetze — auch Landes- und Kommunalbehörden, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Wenn eine Behörde eine neue Software, ein Portal oder eine App beschafft, muss sie sicherstellen, dass das Ergebnis diesen Anforderungen entspricht. Die Ausschreibung ist der Ort, an dem diese Anforderung verankert wird.

EU-Richtlinie 2016/2102: Diese Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ist seit 2019 in deutsches Recht umgesetzt. Sie verpflichtet alle öffentlichen Stellen in der EU zur Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote und hat die Durchsetzungsmechanismen verschärft — einschließlich Überwachungsstellen, die die Einhaltung prüfen.

OZG und Verwaltungsdigitalisierung: Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen digital anzubieten. Diese digitalen Verwaltungsleistungen müssen barrierefrei sein. Jedes OZG-Digitalisierungsprojekt — und das sind Hunderte, wie wir in unserem Artikel zur Digitalisierung der Verwaltung beschreiben — hat damit automatisch eine Barrierefreiheitsanforderung.

Überwachungsstellen und Durchsetzung: Bund und Länder haben Überwachungsstellen eingerichtet, die die Barrierefreiheit öffentlicher Websites und Apps prüfen. Die Ergebnisse werden veröffentlicht. Behörden, die bei diesen Prüfungen schlecht abschneiden, stehen unter öffentlichem Druck — und geben diesen Druck an ihre IT-Dienstleister weiter.

Zahlen & Fakten: In Deutschland leben rund 10,4 Millionen Menschen mit einer anerkannten Behinderung — etwa 12,6 % der Bevölkerung. Hinzu kommen Millionen älterer Menschen mit altersbedingten Einschränkungen beim Sehen, Hören oder in der Motorik. Barrierefreiheit betrifft damit einen erheblichen Teil der Nutzer öffentlicher IT-Systeme.

Demografischer Wandel: Die alternde Gesellschaft führt dazu, dass immer mehr Nutzer von Verwaltungsangeboten Einschränkungen haben — sei es beim Sehen, Hören oder in der Motorik. Barrierefreiheit ist damit nicht nur eine Frage der Inklusion, sondern der praktischen Nutzbarkeit für einen wachsenden Bevölkerungsanteil.

Welche Ausschreibungen besonders betroffen sind

Barrierefreiheit ist ein Querschnittsthema, das praktisch jede IT-Ausschreibung betrifft. Besonders prominent sind die Anforderungen in folgenden Bereichen:

Webentwicklung und Portalentwicklung: Jedes öffentliche Portal, jede Bürger-Website, jedes Intranet muss die BITV 2.0 erfüllen. Das gilt für Neugestaltungen ebenso wie für Relaunches und Erweiterungen. Typische Ausschreibungen fordern: Konzeption und Umsetzung barrierefreier Webauftritte, Migration bestehender Websites auf barrierefreie Standards und laufende Pflege und Weiterentwicklung unter Einhaltung der BITV 2.0.

Software- und Fachanwendungsentwicklung: Fachverfahren und Verwaltungsanwendungen müssen für alle Mitarbeiter nutzbar sein — auch für Mitarbeiter mit Behinderungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das BGG verlangen, dass Arbeitsplatz-IT barrierefrei ist. Ausschreibungen für Fachanwendungen enthalten daher regelmäßig BITV-2.0- und WCAG-Anforderungen.

Mobile Anwendungen: Apps für Bürgerservices, Verwaltungsmitarbeiter oder spezifische Fachbereiche müssen die Barrierefreiheitsanforderungen der EN 301 549 erfüllen. Für iOS und Android gibt es spezifische Accessibility-APIs, die genutzt werden müssen.

Dokumentenmanagement-Systeme (DMS) und Enterprise-Content-Management (ECM): DMS- und ECM-Systeme müssen barrierefreie Dokumente erzeugen und verwalten können. Das betrifft insbesondere PDF-Dokumente, die nach PDF/UA (Universal Accessibility) gestaltet sein müssen, und die Benutzerschnittstelle des DMS selbst.

E-Learning und Schulungsplattformen: Öffentliche Auftraggeber beschaffen zunehmend E-Learning-Plattformen für die Fortbildung ihrer Mitarbeiter. Diese Plattformen müssen barrierefrei sein — einschließlich aller Lerninhalte, Videos und interaktiver Elemente.

Chatbots und KI-Anwendungen: Auch KI-basierte Anwendungen, die mit Nutzern interagieren, müssen barrierefrei sein — ein Aspekt, der angesichts der wachsenden Chancen für KI in der öffentlichen Verwaltung besonders relevant wird. Ein Chatbot, der nur per Maus bedienbar ist oder dessen Antworten nicht von Screenreadern gelesen werden können, erfüllt die BITV 2.0 nicht.

Prüfung und Zertifizierung: BITV-Test, BIK und Accessibility-Audits

Wenn in einer Ausschreibung Barrierefreiheit gefordert wird, reicht es nicht, sie zu behaupten — Sie müssen sie nachweisen. Die gängigen Prüf- und Nachweismethoden sind:

BITV-Test: Der BITV-Test ist das etablierte Prüfverfahren für die Barrierefreiheit von Webangeboten in Deutschland. Entwickelt von der BIK-Beratungsstelle (Barrierefrei Informieren und Kommunizieren), umfasst er 60 Prüfschritte, die die WCAG-2.1-Kriterien auf Konformitätsstufe AA abdecken. Der BITV-Test kann als Selbstbewertung durchgeführt werden, aber für eine offizielle Prüfung ist ein Test durch eine anerkannte BIK-Prüfstelle erforderlich. Das Ergebnis ist ein detaillierter Prüfbericht, der den Konformitätsgrad dokumentiert.

BIK-Beratungsstellen: Das BIK-Netzwerk (Barrierefrei Informieren und Kommunizieren) bietet Beratung, Prüfung und Schulung zur digitalen Barrierefreiheit. BIK-Prüfstellen führen offizielle BITV-Tests durch und stellen Prüfberichte aus, die in Vergabeverfahren als Nachweis dienen können.

Accessibility-Audits nach EN 301 549: Für Softwareprodukte und mobile Anwendungen ist ein Audit nach der europäischen Norm EN 301 549 der umfassendste Nachweis. Dieser Audit prüft nicht nur die Weboberfläche, sondern alle Aspekte der Software — einschließlich Desktop-Anwendungen, Dokumentenformate und Hardware-Aspekte.

VPAT/ACR (Voluntary Product Accessibility Template / Accessibility Conformance Report): Insbesondere bei der Beschaffung von Standardsoftware fordern Behörden zunehmend einen VPAT — ein standardisiertes Dokument, das die Barrierefreiheit eines Produkts gemäß verschiedenen Standards dokumentiert. In Europa wird der VPAT oft auf Basis der EN 301 549 erstellt.

Häufiger Fehler: Viele IT-Dienstleister verlassen sich ausschließlich auf automatisierte Tools wie axe oder Lighthouse und glauben, damit die Barrierefreiheit nachgewiesen zu haben. Automatisierte Tests decken nur 30–50 % der WCAG-Kriterien ab. In Ausschreibungen werden sie nie als alleiniger Nachweis akzeptiert — manuelle Tests durch geschulte Tester sind zwingend erforderlich.

Automatisierte Tools: Tools wie axe, WAVE, Pa11y oder Lighthouse können die Barrierefreiheit von Webseiten automatisiert testen. Sie decken allerdings nur einen Teil der WCAG-Kriterien ab — Schätzungen gehen von 30 bis 50 Prozent. Für eine vollständige Prüfung sind manuelle Tests durch geschulte Tester erforderlich. In Ausschreibungen werden automatisierte Tests oft als begleitende Maßnahme gefordert, aber nie als alleiniger Nachweis akzeptiert.

Barrierefreiheit als Dienstleistung: Ein neues Geschäftsfeld

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Für IT-Beratungsunternehmen ist Barrierefreiheit nicht nur eine Anforderung, die Sie in Ihren Projekten erfüllen müssen — sie ist auch ein eigenständiges Geschäftsfeld mit wachsender Nachfrage und überschaubarem Wettbewerb.

Barrierefreiheits-Beratung: Behörden brauchen Unterstützung bei der Entwicklung von Barrierefreiheitsstrategien, der Interpretation der rechtlichen Anforderungen und der Priorisierung von Maßnahmen. Als Berater helfen Sie, die Lücke zwischen den gesetzlichen Anforderungen und der technischen Umsetzung zu schließen.

Accessibility-Audits und -Tests: Die Durchführung von BITV-Tests, Accessibility-Audits und Usability-Tests mit Menschen mit Behinderungen ist eine spezialisierte Dienstleistung, die zunehmend nachgefragt wird. Wenn Sie diese Kompetenz inhouse aufbauen oder mit spezialisierten Partnern kooperieren, können Sie diesen Bedarf bedienen.

Schulung und Sensibilisierung: Behörden brauchen Schulungen für ihre Redakteure (barrierefreie Dokumente, barrierefreie Inhalte), ihre Entwickler (barrierefreie Programmierung) und ihre Projektleiter (Barrierefreiheit in Anforderungen und Abnahmekriterien). Schulungen zur digitalen Barrierefreiheit sind ein wachsender Markt.

Remediation bestehender Anwendungen: Viele Behörden haben bestehende Websites, Anwendungen und Dokumente, die nicht barrierefrei sind. Die nachträgliche Herstellung der Barrierefreiheit — die sogenannte Remediation — ist ein aufwendiger Prozess, der spezialisierte Expertise erfordert. Insbesondere die Konvertierung bestehender PDF-Dokumente in barrierefreie PDF/UA-Dokumente ist ein enormer Markt.

Barrierefreiheits-Monitoring: Die laufende Überwachung der Barrierefreiheit digitaler Angebote — durch automatisierte Tests, regelmäßige manuelle Prüfungen und Nutzerfeedback — ist eine Leistung, die viele Behörden extern vergeben.

Praktische Compliance-Checkliste für IT-Angebote

Wenn Sie auf eine öffentliche IT-Ausschreibung bieten, die Barrierefreiheit als Anforderung enthält, sollten Sie die folgenden Punkte in Ihrem Angebot adressieren:

1. Referenz auf den geforderten Standard: Benennen Sie explizit, welchen Standard Sie einhalten — typischerweise WCAG 2.1 AA, BITV 2.0, EN 301 549. Wenn die Ausschreibung einen bestimmten Standard fordert, verwenden Sie exakt diese Bezeichnung. Grundlegende Tipps zur strukturierten Angebotserstellung finden Sie auch in unserem Leitfaden zur Angebotserstellung bei IT-Ausschreibungen.

2. Barrierefreiheit im Entwicklungsprozess: Beschreiben Sie, wie Sie Barrierefreiheit in Ihren Entwicklungsprozess integrieren — nicht als nachträgliche Prüfung, sondern als integralen Bestandteil. Stichworte: Accessibility-Anforderungen in User Stories, barrierefreie Design-Patterns, automatisierte Accessibility-Tests in der CI/CD-Pipeline, manuelle Tests mit Screenreadern.

3. Testing-Strategie: Legen Sie dar, wie Sie die Barrierefreiheit prüfen: Welche automatisierten Tools setzen Sie ein? Wer führt manuelle Tests durch? Testen Sie mit assistiven Technologien? Beziehen Sie Menschen mit Behinderungen in die Tests ein?

4. Kompetenznachweis: Listen Sie die Barrierefreiheits-Kompetenzen Ihrer Mitarbeiter auf. Relevante Zertifizierungen sind: IAAP CPWA (Certified Professional in Web Accessibility), IAAP WAS (Web Accessibility Specialist), IAAP CPACC (Certified Professional in Accessibility Core Competencies) und BIK-BITV-Test-Schulung. Wenn Sie keine formalen Zertifizierungen haben, beschreiben Sie die Erfahrung Ihrer Mitarbeiter in Barrierefreiheitsprojekten.

5. Barrierefreiheitserklärung und Konformitätsnachweis: Bieten Sie an, eine Barrierefreiheitserklärung gemäß § 12b BGG zu erstellen und einen BITV-Test oder ein Audit nach EN 301 549 durchzuführen oder durchführen zu lassen.

6. Umgang mit bekannten Einschränkungen: Wenn bestimmte Anforderungen technisch nicht oder nur eingeschränkt umsetzbar sind — etwa bei komplexen Datenvisualisierungen — beschreiben Sie die geplanten Alternativen und Workarounds transparent.

7. PDF-Barrierefreiheit: Wenn Ihr Projekt Dokumente erzeugt, beschreiben Sie, wie Sie PDF/UA-Konformität sicherstellen. Barrierefreie PDFs sind ein häufig übersehener, aber in Ausschreibungen zunehmend explizit geforderter Aspekt.

8. Schulungsangebot: Bieten Sie Schulungen für die Mitarbeiter des Auftraggebers an — insbesondere für Redakteure, die nach dem Projekt barrierefreie Inhalte pflegen müssen.

Die Marktchance: Warum die meisten IT-Firmen das ignorieren

Hier liegt die eigentliche Chance für mittelständische IT-Beratungsunternehmen: Die überwiegende Mehrheit der IT-Dienstleister im öffentlichen Sektor behandelt Barrierefreiheit immer noch als Randthema — obwohl gerade die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung den Bedarf massiv steigert. In Angeboten wird es mit ein, zwei generischen Sätzen abgehandelt. Technische Kompetenz in Barrierefreiheit ist selten vorhanden. Das Thema wird an externe Spezialisten ausgelagert — oder einfach vernachlässigt.

Für Sie bedeutet das eine Differenzierungschance. Wenn Sie Barrierefreiheit nicht als lästige Pflicht, sondern als Kernkompetenz positionieren, heben Sie sich von Ihren Wettbewerbern ab. In der Bewertung von Angeboten wird der Auftraggeber sehen, dass Sie das Thema verstanden haben — und Ihre Wettbewerber nicht.

Key Takeaway: Barrierefreiheit ist heute ein echtes Differenzierungsmerkmal. Die meisten IT-Dienstleister handeln das Thema mit ein bis zwei generischen Sätzen im Angebot ab. Wer fundierte WCAG-Kompetenz nachweisen kann, hebt sich sofort vom Wettbewerb ab.

Der Aufwand ist überschaubar. Sie müssen keine eigene Barrierefreiheitsabteilung aufbauen. Zwei bis drei Mitarbeiter mit fundierter WCAG-Kenntnis, Erfahrung in der barrierefreien Entwicklung und der Fähigkeit, Accessibility-Audits durchzuführen, reichen aus, um das Thema professionell abzudecken. Die Investition in Schulungen und Zertifizierungen beträgt pro Mitarbeiter wenige tausend Euro — und zahlt sich in Form von gewonnenen Ausschreibungen vielfach aus.

Die Nachfrage wird weiter steigen. Die regulatorischen Anforderungen verschärfen sich mit jeder Novelle. Die Überwachungsstellen prüfen strenger. Die gesellschaftliche Erwartung an Barrierefreiheit wächst. Es gibt keinen Trend in die Gegenrichtung. Wer heute in Barrierefreiheitskompetenz investiert, investiert in ein wachsendes Geschäftsfeld.

Kombination mit bestehenden Leistungen. Barrierefreiheit lässt sich hervorragend mit anderen IT-Dienstleistungen kombinieren: Webentwicklung plus Barrierefreiheit, Softwareentwicklung plus Barrierefreiheit, UX-Design plus Barrierefreiheit, Dokumentenmanagement plus Barrierefreiheit. In jeder dieser Kombinationen ist Barrierefreiheit ein Differenzierungsmerkmal und ein zusätzlicher Umsatzträger.

Zusammenfassung — Die wichtigsten Erkenntnisse:
- Barrierefreiheit ist durch EAA, BFSG und BITV 2.0 in nahezu jeder öffentlichen IT-Ausschreibung ein K.O.-Kriterium
- Der technische Standard ist WCAG 2.1 AA — wer das erfüllt, erfüllt auch die BITV 2.0
- Nachweise erfordern immer manuelle Tests zusätzlich zu automatisierten Tools
- Barrierefreiheit als Kernkompetenz ist ein Differenzierungsmerkmal gegenüber Wettbewerbern
- Der Aufwand für den Kompetenzaufbau ist überschaubar: 2–3 geschulte Mitarbeiter reichen für den Einstieg

Fazit: Barrierefreiheit ist keine Option mehr — sie ist Pflicht und Chance zugleich

Die regulatorische Landschaft ist eindeutig: EAA, BFSG, BITV 2.0, BGG und die EU-Richtlinie 2016/2102 machen digitale Barrierefreiheit zur Pflicht für den gesamten öffentlichen Sektor. Jede IT-Ausschreibung, die eine Benutzerschnittstelle betrifft — ob Web, App, Software oder Dokument — wird Barrierefreiheit als Anforderung enthalten. Das ist keine Prognose, das ist Realität.

Für IT-Beratungsunternehmen im Mittelstand stellt sich nicht die Frage, ob sie sich mit Barrierefreiheit beschäftigen sollten, sondern wie schnell. Wer jetzt Kompetenz aufbaut, kann in einem Markt punkten, den die meisten Wettbewerber noch nicht ernst nehmen. Wer wartet, wird in zwei, drei Jahren feststellen, dass Barrierefreiheit ein Standardkriterium ist — und dann unter deutlich größerem Wettbewerbsdruck aufholen müssen.

Der erste Schritt: Finden Sie die Ausschreibungen, in denen Barrierefreiheit gefordert wird. Und das sind heute fast alle IT-Ausschreibungen im öffentlichen Sektor.


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