Letzte Aktualisierung: März 2026 | Lesezeit: ca. 12 Min.
Sie haben eine interessante IT-Ausschreibung gefunden -- vielleicht einen Beratungsauftrag für eine Landesbehörde oder einen Rahmenvertrag für Softwareentwicklung bei einem kommunalen Rechenzentrum. Bevor Sie mit der Angebotserstellung beginnen, stellt sich eine grundlegende Frage: Welches Vergaberecht gilt eigentlich?
Die Antwort hat direkte Auswirkungen auf Ihre Bid-Strategie: Welche Fristen gelten? Welche Verfahrensarten sind zulässig? Welchen Rechtsschutz haben Sie? Die zwei zentralen Regelwerke, die Sie als IT-Dienstleister kennen müssen, sind die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) und die VgV (Vergabeverordnung). Eine umfassende Einführung in das Thema finden Sie in unserem Überblick zum Vergaberecht für IT-Dienstleister. Welches davon greift, hängt im Kern von einer einzigen Frage ab: Liegt der geschätzte Auftragswert über oder unter dem EU-Schwellenwert?
In diesem Artikel erklären wir Ihnen beide Regelwerke, arbeiten die wesentlichen Unterschiede heraus und zeigen anhand konkreter Beispiele aus dem IT-Markt, wie sich die Unterschiede auf Ihren Angebotsalltag auswirken.
Auf einen Blick
- UVgO gilt unter dem Schwellenwert (< 143k/221k Euro) -- flexiblere Verfahren, kürzere Fristen
- VgV gilt ab dem Schwellenwert -- strenge Formvorgaben, EU-weite Veröffentlichung, voller Rechtsschutz
- 10-20 Tage typische Angebotsfrist bei UVgO vs. 35 Tage Mindestfrist bei VgV
- Kein Zugang zur Vergabekammer im Unterschwellenbereich -- Ihr Rechtsschutz ist begrenzt
- 80/20-Regel bei losweiser Vergabe: Einzellose unter 80k Euro ggf. nach UVgO vergabefähig
Das Grundprinzip: Der Schwellenwert entscheidet
Das deutsche Vergaberecht kennt eine zentrale Trennlinie: den EU-Schwellenwert. Für Dienstleistungen -- und damit für die meisten IT-Aufträge -- liegt dieser 2026 bei:
- 143.000 Euro netto für zentrale Regierungsbehörden (Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden)
- 221.000 Euro netto für subzentrale Auftraggeber (Landesbehörden, Kommunen, öffentliche Einrichtungen)
Liegt der geschätzte Auftragswert oberhalb dieser Schwelle, gilt die VgV -- die Vergabeverordnung. Der Auftrag muss EU-weit ausgeschrieben werden, strenge Verfahrensregeln greifen, und Sie haben effektiven Rechtsschutz über die Vergabekammern.
Liegt der geschätzte Auftragswert unterhalb der Schwelle, gilt die UVgO -- die Unterschwellenvergabeordnung. Das Verfahren ist flexibler, die Veröffentlichung erfolgt national, und der formale Rechtsschutz ist eingeschränkt.
Klingt einfach? Im Grundsatz ja. Die Tücke liegt im Detail.
UVgO -- Die Unterschwellenvergabeordnung im Überblick
Die UVgO trat am 7. Februar 2017 in Kraft und löste die bis dahin geltende VOL/A für den Unterschwellenbereich ab. Sie gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Geltungsbereich und Besonderheiten
Ein wichtiger Punkt, den viele IT-Dienstleister übersehen: Die UVgO ist keine bundesgesetzliche Regelung, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Ihre Geltung hängt davon ab, ob Bund und Länder sie in ihren Vergabevorschriften für anwendbar erklärt haben. Der Bund hat dies getan. Auf Landesebene haben mittlerweile alle 16 Bundesländer die UVgO umgesetzt -- allerdings teilweise mit länderspezifischen Abweichungen.
Häufiger Fehler: Viele IT-Dienstleister gehen davon aus, dass die UVgO bundesweit einheitlich gilt. Tatsächlich haben die Bundesländer sie teilweise mit Abweichungen umgesetzt -- etwa bei Wertgrenzen für die öffentliche Ausschreibung.
Für Sie als IT-Dienstleister bedeutet das: Prüfen Sie bei Ausschreibungen von Landesbehörden und Kommunen immer, ob die UVgO in der jeweiligen Landesversion gilt und ob es relevante Abweichungen gibt. In einigen Bundesländern gelten beispielsweise niedrigere Wertgrenzen für die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung.
Verfahrensarten unter der UVgO
Die UVgO kennt vier Verfahrensarten:
Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO): Unbeschränkte Anzahl von Unternehmen wird zur Angebotsabgabe aufgefordert. Vorrangiges Verfahren -- soll den Normalfall darstellen.
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 10 UVgO): Nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb werden ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO): Direkte Aufforderung ausgewählter Unternehmen, ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z.B. wenn eine öffentliche Ausschreibung zuvor erfolglos war.
Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 UVgO): Direktverhandlung mit einem oder mehreren Unternehmen. Bei Aufträgen bis 25.000 Euro netto (bei Bundesaufträgen) sogar ohne vorherige Bekanntmachung möglich.
Fristen unter der UVgO
Die UVgO gibt keine starren Mindestfristen vor. Sie verlangt lediglich "ausreichend" bemessene Fristen, die den Bietern eine sorgfältige Angebotserstellung ermöglichen. In der Praxis sehen Sie typischerweise:
- Öffentliche Ausschreibung: 10 bis 20 Arbeitstage
- Beschränkte Ausschreibung: 7 bis 15 Arbeitstage
- Verhandlungsvergabe: Individuell, oft kürzer
Key Takeaway: Bei UVgO-Verfahren zählt Geschwindigkeit. 10-20 Arbeitstage Angebotsfrist lassen kaum Spielraum -- wer die Ausschreibung zu spät entdeckt, hat praktisch keine Chance mehr.
Das bedeutet: Sie müssen schnell sein. Wenn Sie eine UVgO-Ausschreibung erst eine Woche nach Veröffentlichung entdecken, kann die Zeit bereits knapp werden.
VgV -- Die Vergabeverordnung im Überblick
Die VgV gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie setzt die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht um und enthält detaillierte Regelungen zu Verfahrensarten, Fristen, Eignungsprüfung, Zuschlagskriterien und Dokumentationspflichten.
Verfahrensarten unter der VgV
Offenes Verfahren (§ 15 VgV): Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb. Entspricht der öffentlichen Ausschreibung der UVgO.
Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV): Zweistufig mit Teilnahmewettbewerb. Nur geeignete Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV): Nach Teilnahmewettbewerb verhandelt der Auftraggeber mit ausgewählten Bietern über deren Angebote. Dieses Verfahren ist im IT-Bereich besonders verbreitet -- etwa bei agilen Entwicklungsprojekten, bei denen die exakte Leistungsbeschreibung erst im Dialog entsteht.
Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV): Für besonders komplexe Vorhaben, bei denen der Auftraggeber seine Anforderungen nicht abschließend beschreiben kann.
Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV): Für die Entwicklung und anschließende Beschaffung innovativer Produkte oder Dienstleistungen.
Fristen unter der VgV
Die VgV schreibt verbindliche Mindestfristen vor:
- Offenes Verfahren -- Angebotsfrist: Mindestens 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung. Verkürzung auf 15 Tage bei vorheriger Vorinformation möglich.
- Nicht offenes Verfahren -- Teilnahmefrist: Mindestens 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung.
- Nicht offenes Verfahren -- Angebotsfrist: Mindestens 25 Tage ab Aufforderung zur Angebotsabgabe.
- Verhandlungsverfahren -- Teilnahmefrist: Mindestens 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung.
- Informations- und Wartefrist (§ 134 GWB): 15 Kalendertage (10 bei elektronischer Übermittlung) zwischen Information der unterlegenen Bieter und Vertragsschluss.
Diese Fristen sind Mindestfristen. Bei komplexen IT-Aufträgen setzen Auftraggeber regelmäßig längere Fristen an -- 45 oder 60 Tage sind keine Seltenheit.
Der direkte Vergleich: UVgO vs. VgV
Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Unterschiede zusammen, die für Ihren Angebotsalltag relevant sind:
| Aspekt | UVgO (Unterschwelle) | VgV (Oberschwelle) |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Aufträge unter EU-Schwellenwert (< 143k/221k Euro netto) | Aufträge ab EU-Schwellenwert |
| Rechtscharakter | Verwaltungsvorschrift | Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft |
| Veröffentlichung | National (Vergabeplattformen Bund/Länder) | EU-weit über TED (eForms) |
| Verfahrensarten | Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe | Offenes Verfahren, Nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft |
| Mindestfristen Angebot | Keine starren Fristen; "angemessen" (typisch: 10-20 Tage) | 35 Tage (offenes Verfahren), 25 Tage (nicht offenes Verfahren) |
| Teilnahmefrist | Keine Mindestvorgabe | Mindestens 30 Tage |
| Informationspflicht an unterlegene Bieter | Ja, vor Zuschlag (§ 46 UVgO) | Ja, mit 15-Tage-Wartefrist (§ 134 GWB) |
| Rechtsschutz | Kein Zugang zur Vergabekammer; nur Zivilrecht | Vergabekammer und OLG-Beschwerde |
| Automatisches Zuschlagsverbot bei Nachprüfung | Nein | Ja |
| Elektronische Vergabe | Empfohlen, nicht immer verpflichtend | Verpflichtend |
| Dokumentationspflichten | Vorhanden, aber weniger umfangreich | Umfassende Dokumentation nach § 8 VgV |
| Bieterfragen | Möglich, weniger formalisiert | Formalisiertes Verfahren mit Pflicht zur Gleichbehandlung |
Praxisbeispiel 1: IT-Beratungsprojekt für 50.000 Euro (UVgO)
Schauen wir uns ein konkretes Szenario an. Ein kommunales Rechenzentrum in Nordrhein-Westfalen sucht externe Unterstützung für die Migration eines Fachverfahrens in die Cloud. Geschätzter Auftragswert: 50.000 Euro netto.
Was passiert vergaberechtlich?
Der Auftragswert liegt deutlich unter dem EU-Schwellenwert von 221.000 Euro (subzentraler Auftraggeber). Es gilt die UVgO, konkretisiert durch das nordrhein-westfälische Landesvergaberecht.
Der Auftraggeber entscheidet sich für eine öffentliche Ausschreibung und veröffentlicht die Bekanntmachung auf dem Vergabemarktplatz NRW. Die Angebotsfrist beträgt 15 Arbeitstage.
Was bedeutet das für Ihre Bid-Strategie?
Tempo ist entscheidend. 15 Arbeitstage sind drei Kalenderwochen. In dieser Zeit müssen Sie die Vergabeunterlagen sichten, ein Konzept erstellen, das Preisblatt kalkulieren, Referenzen zusammenstellen und das Angebot elektronisch einreichen. Wenn Sie die Ausschreibung erst in Woche zwei entdecken, wird es eng.
Weniger Formalismus, aber professionell bleiben. UVgO-Verfahren sind weniger formalisiert als VgV-Verfahren. Trotzdem: Unvollständige Angebote werden auch hier ausgeschlossen. Prüfen Sie jede geforderte Unterlage.
Kein formaler Rechtsschutz über die Vergabekammer. Wenn Sie den Zuschlag nicht erhalten und einen Vergabeverstoß vermuten, haben Sie keinen Zugang zur Vergabekammer. Theoretisch bleibt der Zivilrechtsweg -- praktisch wird er bei einem Auftragsvolumen von 50.000 Euro selten beschritten.
Verhandlungsspielraum prüfen. Bei 50.000 Euro hätte der Auftraggeber auch eine Verhandlungsvergabe wählen können. Bei einer öffentlichen Ausschreibung gibt es keinen Verhandlungsspielraum -- Ihr Erstangebot zählt.
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Praxisbeispiel 2: Rahmenvertrag für 500.000 Euro (VgV)

Zweites Szenario: Das Bayerische Landesamt für Steuern schreibt einen Rahmenvertrag über Java-Softwareentwicklung im Bereich Identity and Access Management (IAM) aus. Laufzeit: zwei Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption um je ein Jahr. Geschätztes Gesamtvolumen über die maximale Laufzeit: 2 Millionen Euro.
Was passiert vergaberechtlich?
Der geschätzte Auftragswert von 2 Millionen Euro liegt weit über dem EU-Schwellenwert. Es gilt die VgV. Der Auftrag wird über TED EU-weit veröffentlicht.
Der Auftraggeber wählt ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Die Begründung: Die Leistung erfordert eine enge Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und ist nicht vollständig im Voraus spezifizierbar.
Die Teilnahmefrist beträgt 30 Tage. Nach Auswertung der Teilnahmeanträge werden die fünf bestgeeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Angebotsfrist beträgt weitere 40 Tage. Danach folgen Verhandlungsrunden.
Was bedeutet das für Ihre Bid-Strategie?
Zwei Phasen, zwei Strategien. Im Teilnahmewettbewerb geht es ausschließlich um Eignung: Haben Sie die geforderten Referenzen? Erfüllen Sie die Mindestanforderungen an Umsatz, Mitarbeiterzahl und Zertifizierungen? Hier zählt Präzision bei der Nachweisführung. In der Angebotsphase zählen dann Konzept, Preis und die Qualität der angebotenen Mitarbeiter.
Referenzen sind der Schlüssel. Die Ausschreibung verlangt mindestens drei Referenzen über Java-Entwicklung mit IAM-Bezug im öffentlichen Sektor in den letzten drei Jahren, jeweils mit einem Auftragsvolumen von mindestens 200.000 Euro. Wenn Sie diese Referenzen nicht haben, sollten Sie über eine Bietergemeinschaft mit einem Partner nachdenken, der sie beibringen kann.
Sicherheitsüberprüfungen einplanen. Bei einem Landesamt für Steuern ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung (SÜ1 oder SÜ2) unterzogen werden müssen. Diese dauert mehrere Monate. Planen Sie das in Ihre Personalplanung ein.
Verhandlungsverfahren nutzen. Anders als bei einem offenen Verfahren haben Sie hier die Möglichkeit, Ihr Angebot nach Feedback des Auftraggebers zu überarbeiten. Nutzen Sie die Verhandlungsrunde strategisch: Klären Sie technische Anforderungen, schärfen Sie Ihr Konzept und passen Sie Ihre Preisstruktur an.
Praxis-Tipp: Bei VgV-Verhandlungsverfahren können Sie Ihr Angebot nach Feedback des Auftraggebers überarbeiten. Nutzen Sie die Verhandlungsrunde strategisch -- klären Sie technische Anforderungen und schärfen Sie Konzept und Preisstruktur.
Rechtsschutz steht Ihnen zu. Sollten Sie nach dem Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen werden und den Ausschluss für rechtswidrig halten, können Sie -- nach rechtzeitiger Rüge -- ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten. Bei einem Auftragsvolumen von 2 Millionen Euro kann sich das lohnen.
Wie sich die Wahl des Regelwerks auf Ihre Vorbereitung auswirkt
Aus den beiden Beispielen lassen sich generelle Unterschiede in der Vorbereitung ableiten:
Bei UVgO-Verfahren: Schnelligkeit und Effizienz
- Ausschreibungen frühzeitig finden. Da die Fristen kurz sind, ist eine tagesaktuelle Überwachung der relevanten Vergabeplattformen essenziell. Manuell ist das bei der Vielzahl der Plattformen -- vom Vergabemarktplatz NRW über die eVergabe des Bundes bis zu kommunalen Portalen -- kaum zu leisten.
- Standardisierte Angebotsbausteine bereithalten. Eigenerklärungen, Unternehmensdarstellungen, Referenzbeschreibungen und Preisblattvorlagen sollten vorbereitet sein, damit Sie bei kurzen Fristen schnell reagieren können.
- Go/No-Go-Entscheidung schnell treffen. Bei kurzen Fristen können Sie es sich nicht leisten, drei Tage über eine Teilnahme nachzudenken. Definieren Sie klare Kriterien, wann sich eine Bewerbung lohnt -- und wann nicht.
Bei VgV-Verfahren: Tiefe und Strategie
- Sorgfältige Analyse der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen. Im VgV-Bereich sind die Anforderungen komplexer und die Eignungskriterien detaillierter. Nehmen Sie sich die Zeit, jede Anforderung einzeln zu prüfen.
- Bieterfragen stellen. Nutzen Sie die formalisierte Möglichkeit, Bieterfragen zu stellen. Klären Sie Unklarheiten frühzeitig -- das verbessert Ihr Angebot und kann die Wettbewerbsbedingungen für alle Bieter verbessern.
- Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer frühzeitig klären. Bei großen VgV-Verfahren brauchen Sie eventuell Partner. Klären Sie die Zusammenarbeit, Rollenverteilung und die Bereitschaft zur Eignungsleihe vor dem Teilnahmewettbewerb.
- Konzeptarbeit planen. VgV-Verfahren bewerten häufig neben dem Preis auch die Qualität des Umsetzungskonzepts. Investieren Sie Zeit in ein überzeugendes Konzept -- es kann den Ausschlag geben.
Grauzone: Wenn der Schwellenwert unklar ist
In der Praxis ist die Zuordnung nicht immer eindeutig. Drei häufige Situationen:
1. Rahmenverträge mit unklarem Abrufvolumen. Ein Auftraggeber schließt einen Rahmenvertrag über IT-Beratung ab und schätzt das Abrufvolumen auf 120.000 Euro pro Jahr. Laufzeit: vier Jahre. Gesamtvolumen: 480.000 Euro. Das liegt deutlich über dem Schwellenwert -- es gilt die VgV, auch wenn einzelne Abrufe klein sind.
2. Losweise Vergabe. Ein Auftraggeber teilt einen großen IT-Auftrag in mehrere Lose auf. Für die Schwellenwertberechnung zählt grundsätzlich der Gesamtwert aller Lose. Einzelne Lose unter 80.000 Euro können aber nach der UVgO vergeben werden, solange ihr kumulierter Wert 20% des Gesamtauftragswertes nicht übersteigt (sogenannte 80/20-Regel nach § 3 Abs. 9 VgV).
Häufiger Fehler: Optionen und Vertragsverlängerungen bei der Schwellenwertberechnung vergessen. Alle Optionen und Verlängerungen müssen bei der Schätzung berücksichtigt werden.
3. Optionen und Vertragsverlängerungen. Alle Optionen und Verlängerungen müssen bei der Schätzung berücksichtigt werden. Ein Vertrag über zwei Jahre mit einem Jahresvolumen von 100.000 Euro und zweimaliger Verlängerungsoption liegt bei geschätzten 400.000 Euro -- und damit im VgV-Bereich.
Beide Bereiche systematisch abdecken
Für IT-Dienstleister im Bereich 50-100 Mitarbeiter ist sowohl der Unterschwellen- als auch der Oberschwellenbereich geschäftlich relevant:
- Unterschwellenbereich: Kleinere Beratungsprojekte, Penetrationstests, Softwarelizenzen, Staff Augmentation mit einzelnen Spezialisten. Geringerer Angebotsaufwand, schnellere Vergabe, aber auch geringere Auftragsvolumina. Besonders interessant sind hier Dynamische Beschaffungssysteme, die im IT-Bereich immer häufiger eingesetzt werden.
- Oberschwellenbereich: Rahmenverträge über Softwareentwicklung, große IT-Infrastrukturprojekte, Digitalisierungsvorhaben. Höherer Aufwand, aber planbare Umsätze über mehrere Jahre.
Die Herausforderung liegt darin, beide Bereiche systematisch zu beobachten. Im Oberschwellenbereich hilft TED als zentrale Veröffentlichungsplattform. Im Unterschwellenbereich sind die Quellen fragmentiert: Dutzende nationale und regionale Vergabeplattformen, teilweise mit eigenen Registrierungspflichten und Suchfunktionen.
Genau hier setzen spezialisierte Monitoring-Tools an: Sie aggregieren Ausschreibungen aus allen relevanten Quellen -- egal ob UVgO oder VgV -- und filtern sie nach Ihren Kriterien. So stellen Sie sicher, dass Ihnen weder der kleine Penetrationstest für 40.000 Euro noch der große Rahmenvertrag für 3 Millionen Euro entgeht. Tendit macht genau das: Es durchsucht alle relevanten Vergabeplattformen, ordnet die Ausschreibungen automatisch Ihrem Kompetenzprofil zu und benachrichtigt Sie, bevor die Fristen ablaufen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Frage: Wann gilt die UVgO und wann die VgV?
Die UVgO gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (unter 143.000 Euro netto bei Bundesbehörden bzw. unter 221.000 Euro netto bei Ländern und Kommunen). Die VgV gilt für Aufträge ab diesen Schwellenwerten. Entscheidend ist der geschätzte Gesamtauftragswert über die gesamte Vertragslaufzeit inklusive aller Optionen und Verlängerungen.
Frage: Welche Fristen gelten bei UVgO-Verfahren im Vergleich zur VgV?
Bei UVgO-Verfahren gibt es keine starren Mindestfristen -- der Auftraggeber legt "angemessene" Fristen fest, typischerweise 10 bis 20 Arbeitstage. Bei VgV-Verfahren gelten verbindliche Mindestfristen: 35 Tage für offene Verfahren, 30 Tage für die Teilnahmefrist und 25 Tage für die Angebotsfrist bei nicht offenen Verfahren.
Frage: Habe ich bei UVgO-Ausschreibungen Rechtsschutz, wenn ich benachteiligt werde?
Im Unterschwellenbereich (UVgO) haben Sie keinen Zugang zur Vergabekammer. Es bleibt Ihnen nur der zivilrechtliche Weg, etwa über eine einstweilige Verfügung oder Schadensersatzklage. Dieser Rechtsschutz ist in der Praxis deutlich schwächer als im Oberschwellenbereich, wo Sie ein Nachprüfungsverfahren mit automatischem Zuschlagsverbot einleiten können.
Frage: Was ist die 80/20-Regel bei der losweisen Vergabe?
Bei losweiser Vergabe zählt für die Schwellenwertberechnung grundsätzlich der Gesamtwert aller Lose. Einzelne Lose mit einem Wert unter 80.000 Euro können jedoch nach der UVgO vergeben werden, solange der kumulierte Wert dieser Lose 20 Prozent des Gesamtauftragswertes nicht übersteigt. Diese Regelung findet sich in § 3 Abs. 9 VgV.
Frage: Gilt die UVgO in allen Bundesländern gleich?
Nein, die UVgO ist eine Verwaltungsvorschrift, keine bundesgesetzliche Regelung. Zwar haben mittlerweile alle 16 Bundesländer die UVgO umgesetzt, allerdings teilweise mit länderspezifischen Abweichungen -- etwa bei Wertgrenzen für die öffentliche Ausschreibung. Prüfen Sie daher bei Ausschreibungen von Landesbehörden und Kommunen immer die jeweilige Landesversion.
Zusammenfassung
- Schwellenwert prüfen -- er bestimmt ob UVgO oder VgV gilt und damit Fristen, Verfahren und Rechtsschutz
- UVgO = Schnelligkeit -- kurze Fristen, weniger Formalismus, aber auch weniger Rechtsschutz
- VgV = Strategie -- längere Fristen, höherer Aufwand, dafür Verhandlungsmöglichkeiten und voller Rechtsschutz
- Grenzfälle beachten -- Rahmenverträge, Lose und Optionen verändern den Schwellenwert
- Beide Bereiche bedienen -- der Unterschwellenbereich ist für IT-KMU genauso lukrativ wie der Oberschwellenbereich
Fazit: Das richtige Regelwerk kennen -- und beide Märkte bedienen
Die Unterscheidung zwischen UVgO und VgV ist keine akademische Frage -- sie bestimmt, wie Sie Ihre Angebotsressourcen einsetzen. Ein UVgO-Verfahren erfordert Schnelligkeit und effiziente Prozesse. Ein VgV-Verfahren verlangt strategische Tiefe, sorgfältige Vorbereitung und oft auch Partnerschaften.
Erfolgreiche IT-Dienstleister beherrschen beide Welten. Sie haben standardisierte Prozesse für den Unterschwellenbereich und die Kapazität für umfangreiche Angebote im Oberschwellenbereich. Und sie haben ein System, das sicherstellt, dass keine relevante Ausschreibung durch das Raster fällt -- egal unter welchem Vergaberecht sie veröffentlicht wird.
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